Jahresabschluss­erstellung

Qualifizierte Jahresabschlüsse für Transparenz und Entscheidungsgrundlagen

Die Jahresabschlusserstellung ist die Königsdisziplin jedes Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers, weil von der Zusammenstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sehr viel abhängt.

Erstellung Handelsbilanz

Die Handelsbilanz setzt sich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. einen Anhang zusammen.

Erstellung Anhang

Der Anhang ist – in Abhängigkeit von Größe und Rechtsform des Unternehmens – fester Bestandteil des Jahresabschlusses. Unter Umständen ist der Anhang (ggf. unter Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen) als integraler Bestandteil des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Unterstützung bei der Erstellung eines Lageberichts

Ein Lagebericht ist insbesondere von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB zu erstellen. Die genauen Vorgaben für die Erstellung eines Lageberichts ergeben sich aus § 289 HGB sowie DRS 20. DRS 20 konkretisiert die Grundsätze für die Konzernlageberichterstattung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass diese Grundsätze auch für die Lageberichterstattung im Jahresabschluss (nicht nur Konzernabschluss) Anwendung finden sollten.

Erstellung Steuerbilanz

In der Regel erfolgt eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz auf den steuerlich relevanten Gewinn. Existieren in einem Jahresabschluss besonders viele Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz, so bietet sich ggf. die Erstellung einer gesonderten Steuerbilanz an.

Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister

Es ist nicht zwingend der vollständige Jahresabschluss zu veröffentlichen. Es existieren zahlreiche Erleichterungen bei der Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. So brauchen kleine Kapitalgesellschaften bspw. keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können bspw. von einem vereinfachten Gliederungsschema der Bilanz Gebrauch machen.

Erstellung Einnahmen–Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG

Selbständige und Gewerbetreibende, die keine Bilanz ermitteln müssen, dürfen Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt hier basierend auf den Zahlungsströmen, also den Einnahmen und den Ausgaben.

Unsere Leistungen im Bereich Jahresabschlusserstellung:

  • Erstellung Handelsbilanz
  • Erstellung Anhang
  • Unterstützung bei der Erstellung eines Lageberichts
  • Erstellung Steuerbilanz
  • Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister
  • Erstellung Einnahmen–Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG